Aktuelles zur kommenden Abgeltungssteuer ab 2009
Wie ist die Regelung derzeit?
Derzeit werden Ihre Zinsen, Dividendenzahlungen und privaten Veräußerungsgewinne unterschiedlich besteuert. Zinsen unterliegen in vollem Umfang (mit Ausnahme des Sparerfreibetrags) der Einkommensteuer (bis zu 45% seit dem 01. Januar 2007) und die sogenannte Zinsabschlagsteuer in Höhe von 30% ist nur eine Vorauszahlung auf Ihre persönliche Einkommensteuerschuld.
Dividenden werden nach dem sogenannten Halbeinkünfteverfahren nur zur Hälfte besteuert, was effektiv zu einer maximalen Besteuerung von 22,5% (100 x 0.5 x 0,45) führt. Private Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren hingegen sind außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei. Für Verkäufe innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist fällt eine Spekulationssteuer an, welche sich wiederum nach dem persönlichen Einkommensteuersatz richtet.
Was wird sich ändern?
Ab dem 1. Januar 2009 sollen alle Ihrem Privatvermögen zufließenden Kapitaleinkünfte mit einer 25-%igen Abgeltungssteuer belegt werden. Zusätzlich kommen noch Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer hinzu, so dass Ihre effektive Belastung bei bis zu ca. 27.8% liegen dürfte. Das bestehende Halbeinkünfteverfahren soll für Einkünfte Ihres Privatvermögens abgeschafft und im betrieblichen Bereich auf ein Teileinkünfteverfahren (Ansatz zu 60%) reduziert werden. Der Einbehalt und die Abführung der Abgeltungssteuer soll dem Schuldner der Kapitaleinkünfte bzw. den sogenannten auszahlenden Stellen, also den inländischen Bankinstituten, obliegen. Für den Einbehalt Ihrer Kirchensteuer sieht der Referentenentwurf wahlweise den Abzug an der Quelle oder eine Deklaration im Rahmen Ihrer Einkommensteuer vor.
Von grundlegender Bedeutung für Sie als Anleger ist die geplante Änderung im Bereich der Anerkennung von Werbungskosten. Demnach sollen mit der Einführung der Abgeltungssteuer tatsächlich alle anfallenden Werbungskosten wie Fremdkapitalkosten, Depot- oder Beratungsgebühren oder auch Fachliteratur vom Abzug ausgeschlossen sein. Von den steuerpflichtigen Einkünften soll künftig lediglich noch ein "Sparer-Pauschbetrag" in Höhe von 801 EUR (bei Zusammenveranlagung 1.602 EUR) in Abzug gebracht werden können. Dieser vereint sowohl den bisherigen Sparer-Freibetrag von 750 EUR (Zusammenveranlagung 1.500 EUR) als auch die Werbungskostenpauschale von 51 EUR (Zusammenveranlagung 102 EUR).
Die Spekulationsfrist fällt weg - Aber es gibt Ausnahmen!
Im Zuge der Einführung der Abgeltungssteuer werden auch die steuerlichen Regelungen für durch Veräußerung von Kapitalanlagen realisierte Wertzuwächse geändert. Nach derzeitigem Recht können Sie Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren steuerfrei vereinnahmen, sobald die einjährige Spekulationsfrist überschritten wird. Ausnahme sind als "Finanzinnovationen" eingestufte Wertpapiere, wie beispielsweise Zerobonds oder Zertifikate mit Kapitalgarantie.
Diese Spekulationsfrist fällt für Wertpapier- und Terminmarktgeschäfte künftig weg. Damit werden Ihre erzielten Veräußerungsgewinne/-verluste unabhängig von einer Haltefrist künftig ebenfalls der Abgeltungssteuer unterworfen. Die Bemessungsgrundlage für Ihre Steuerzahlung ermittelt sich dabei aus dem Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten. Transaktionskosten finden keine Berücksichtigung!
Verkäufe von Grundstücken, geschlossenen Immobilienfonds oder sonstigen Gegenständen wie Gold oder Antiquitäten unterliegen nach wie vor den bislang geltenden Spekulationsfristen. Entsprechende Einkünfte lassen dann auch unverändert einen Werbungskostenabzug zu, wobei die derzeit geltende Freigrenze von 512 EUR auf 600 EUR angehoben wird.
TIPP:
Wenn sie beispielsweise in Gold investieren möchten, dann bietet sich künftig - statt dem Kauf von Zertifikaten oder Fonds bzw. Goldaktien - die physische Einbuchung von Barren oder Münzen in Wertpapierdepots an, da der Veräußerungsgewinn nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei bleibt. In unserer nächsten Schwerpunktausgabe "Rohstoffe" beschreiben wir Ihnen detailliert, wie Sie das umsetzen können.
Was fällt nun künftig alles unter die Abgeltungssteuer?
Der Anwendungsbereich wurde über die bisherigen Einkünfte aus Kapitalvermögen hinaus ausgedehnt. Unter die Abgeltungssteuer soll künftig folgendes fallen:
- Einkünfte aus Kapitalvermögen, insbesondere Zinsen und Dividenden.
- Erträge bzw. Wertzuwächse aus Investmentfonds und Finanzinnovationen
- Veräußerungsgewinne aus privaten Wertpapier- oder Terminmarktgeschäften.
- Veräußerung von Anteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft.
- Einnahmen aus nach 2004 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen und dem Verkauf von gebrauchten Verträgen.
- Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften
- Wertzuwächse (Gewinne), die aufgrund der Abtretung von Forderungen aus einem partiarischen Darlehen (Beteiligungsdarlehen) oder zum Ende der Laufzeit des Darlehens zufließen.
- Veräußerung einer stillen Beteiligung an Gesellschaftsfremde sowie das Auseinandersetzungsguthaben, welches einem stillen Gesellschafter bei der Auflösung der Gesellschaft zufließt.
- Gewinne aus der Übertragung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden sowie aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurde.
- Sonstige Kapitalforderungen, bei denen sowohl die Höhe des Entgelts als auch die Höhe der Rückzahlung von einem ungewissen Ereignis abhängt. Damit sollen insbesondere Zertifikate sowie vereinnahmte Stückzinsen, die als Entgelt für die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung der Schuldverschreibung entfallenden Zinsen bezahlt und besonders in Rechnung gestellt werden, in den Anwendungsbereich der Abgeltungssteuer einbezogen werden.
- Ausgeschüttete Gewinne von Investmentfonds, die aus der Veräußerung von Wertpapieren herrühren. Das derzeit bestehende „Fondsprivileg", welches die Steuerfreiheit ausgeschütteter Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren beim Privatanleger vorsieht, soll damit dem Rotstift zum Opfer fallen.
Sie haben auch künftig ein Wahlrecht auf individuelle Veranlagung!
Zur Vermeidung steuerlicher Härten für Sie als Steuerzahler mit einer geringen Steuerprogression (Steuersatz) haben Sie auch künftig die Möglichkeit, eine individuelle Veranlagung Ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen zu wählen, wobei diese allerdings nur einheitlich für alle Kapitaleinkünfte in Anspruch genommen werden kann. Letzteres gilt auch für die gemeinsame Veranlagung von Eheleuten. Damit haben Sie als Steuerzahler - der sich durch den abgeltenden Satz von 25% schlechter stellen würde - auch künftig die Möglichkeit, Ihre Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung anzugeben (Günstigerprüfung). Dieses Wahlrecht kann für sie auch dann eine günstige Option sein, wenn noch etwaige Verlustvorträge vorhanden sind, die mit der Abgeltungssteuer nicht, bzw. nicht uneingeschränkt verrechnet werden können. Leider sind aber auch künftig hier keine Werbungskosten mehr abzugsfähig.
Auch die Verlustverrechnung wird geändert!
Verluste aus Kapitalvermögen, welche unter die Neuregelung fallen (Neuverluste), können nicht wie heute mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Auch ein Verlustrücktrag scheidet aus, womit es lediglich möglich sein wird, nicht ausgeglichene Verluste mit zukünftigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen zu verrechnen.
Allerdings gibt es durchaus auch etwas Positives. So soll es möglich sein, Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, die bis Ende 2008 entstanden sind (Altverluste), mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen zu verrechnen. In einer Übergangszeit bis Ende 2013 erhalten Sie damit die Möglichkeit, Verluste aus Wertpapiergeschäften nach den bisher geltenden Regelungen mit Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen zuverrechnen. Verbleiben nach dem Jahr 2013 verrechenbare Veräußerungsverluste, können diese nur mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (§23 EStG-Einkünfte) verrechnet werden.
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